"Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sieht für Unternehmerinnen Wochengeld oder Betriebshilfe als Mutterschaftsleistungen vor.
Wochengeld
Eine Unternehmerin hat Anspruch auf Wochengeld in Höhe von € 50,-- (Wert 2013) täglich, wenn sie zu ihrer Entlastung im Anspruchszeitraum eine entsprechend geeignete Arbeitskraft an mindestens vier Tagen pro Woche oder im Ausmaß von 20 Wochenstunden einsetzt.
Die Entlastungskraft muss grundsätzlich eine betriebsfremde Hilfe sein. Sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, kann auch eine nicht betriebsfremde Hilfe eingesetzt werden. Vom Einsatz einer Hilfskraft wird nur abgesehen, wenn aufgrund der Gewerbeberechtigung der Einsatz einer Hilfe unzulässig ist oder wenn wegen der örtlichen Lage des Betriebes keine Aushilfe gefunden werden kann.
Anspruchszeitraum
Wochengeld gebührt Unternehmerinnen ab der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung. Die Acht-Wochen-Frist kann sich verkürzen oder verlängern, wenn die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt berechneten Zeitpunkt erfolgt. Sollte bei Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor dem Acht-Wochen-Zeitraum die Gesundheit oder das Leben von Mutter oder Kind gefährdet sein, so steht das Wochengeld bereits früher zu.
Pflichtversicherung und Beitragsbefreiung
Bisher konnten nur jene Unternehmerinnen Wochengeld beziehen, die für den Zeitraum des Bezuges von Wochengeld auch ihre Beiträge in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG geleistet haben.
Seit 1.7.2013 besteht jedoch die Möglichkeit, sich für die Dauer des Wochengeldbezuges von der Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung, nicht jedoch von der Unfallversicherung, befreien zu lassen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- mind. 6-monatige Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit und
- Ruhendmeldung des Gewerbebetriebes/der Berufsausübungsbefugnis oder Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beim Versicherungsträger [...]"
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